Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) müssen Arbeitgeber alkoholabhängigen Beschäftigten sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen, wenn diese wegen ihrer Sucht krankgeschrieben sind.
Das gilt nach Auffassung des BAG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bereits mehrere Therapien hinter sich hat und erneut rückfällig geworden ist.
Die Arbeitgeberin in vorliegendem Prozess vertrat die Ansicht, dass der erneute Rückfall des Arbeitnehmers selbst verschuldet war. Nach bereits zwei absolvierten Therapien hätte der Arbeitnehmer vermeiden können und müssen, erneut rückfällig zu werden. Sein Rückfall sei deshalb selbst verschuldet.
Das BAG entschied jedoch - wie auch bereits die beiden vorinstanzlichen Gerichte - dass Sucht und Rückfälle in der Regel nicht selbstverschuldet seien. Hierbei handele es sich vielmehr um eine Erkrankung, die eigenes Verschulden in der Regel ausschließe.
BAG, Urteil vom 18.03.2015, AZ.: 10 AZR 99/14
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