Seit Anfang des Jahres gibt es für Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen, eine Lohnersatzleistung bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung.
Bereits seit 2008 gilt: Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Beschäftigtenzahl kann ein Arbeitnehmer, der kurzfristig bei der Arbeit verhindert ist, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu regeln, bis zu 10 Tagen von der Arbeit fernbleiben.
Bislang war der Anspruch unbezahlt. Neu ist, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf das sog. Pflegeunterstützungsgeld hat, das unter Umständen vorm Arbeitgeber gezahlt werden muss.
Wenn Sie Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld haben, sprechen Sie uns an.